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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind untrennbarer Bestandteil aller Verträge, die zwischen uns und dem Besteller über Lieferungen und Leistungen abgeschlossen werden, so dass ältere Geschäftsbedingungen keine Wirksamkeit mehr entfalten.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch uns in keinem Falle Anwendung, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung. Bei kurzfristigen Lieferungen kann hierfür die ausgestellte Rechnung eintreten. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden müssen zu Ihrer Wirksamkeit ebenfalls schriftlich bestätigt werden.
  2. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie Darstellungen derselben sind keine zugesicherte Eigenschaften, sondern lediglich Beschreibungen. Wir übernehmen keine Gewähr für die nachteiligen Folgen, die sich aus dem Nichtvorhandensein von Eigenschaften ergeben.
  3. Handelsübliche Abweichungen in Größe, Farbe oder sonstigen Ausführungen bilden keinen Grund für Beanstandungen, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen.

§ 3 Preise

  1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Preise gemäß Auftragsbestätigung verstehen sich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Fracht und Verpackung.

§ 4 Fristen, Termine, Lieferumfang, Rücktritt

  1. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
    Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb unseres Willens liegen und uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Lieferterminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages von diesem zurückzutreten, wenn die Behinderung nicht von nur vorübergehender Dauer ist. Entsprechendes gilt, wenn wir von unseren Lieferanten nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht beliefert worden sind. Wir werden in diesem Fall den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und ihm die Gegenleistung unverzüglich erstatten, soweit wir zurücktreten. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zugemutet werden kann, ist dieser berechtigt, vom Vertrage durch unverzügliche schriftliche Erklärung zurückzutreten. Dem Besteller stehen gegen uns in keinem Falle Schadenersatzansprüche zu; gleiches gilt für einen entgangenen Gewinn.
  3. . Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässing, soweit sie zumutbar sind. Dabei gilt jede Teilleistung als eigenständiges Geschäft und kann daher gesondert abgerechnet werden. Abrufposten sind vom Besteller innerhalb der vereinbarten Zeit abzunehmen. Bei Überschreitung des Termins und Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist kann die nicht abgerufene Lieferung auf Kosten des Bestellers vollständig ausgeliefert und deren Bezahlung verlangt werden. Weitere Rechte unsererseits bleiben unberührt.
    Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % bleiben vorbehalten, bei Kleinmengen bis zu 20 %.
  4. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht zeitgerecht nachkommt.
  5. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit den zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines Umstandes, den der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  6. Der Versand wird nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden versichert.
  7. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrage wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn eine uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung verstrichen ist. Die Nachfrist bedarf in jedem Falle der Schriftform.

§ 5 Gewährleistung / Haftung

  1. Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an dem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel, Übereinstimmung mit der Auftragsbestätigung und Vollständigkeit zu untersuchen. Die Lieferung oder Leistung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber 7 Tage nach Ablieferung des Liefergegenstandes schriftlich oder mittels Telefax bei uns eingegangen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 7 Tage ab Entdeckung des Mangels; diesbezügliche Zweifel gehen zu Lasten des Bestellers.
  2. Die mangelhaften Liefergegenstände sind ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten und auf unser Verlangen zuzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Besteller gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den preisgünstigsten Versandweg. Den entsprechenden Nachweis hat der Besteller zu führen.
  3. Wir leisten für Mängel des Liefergegenstandes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  4. Wenn die Nacherfüllung für uns mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und uns deshalb unangemessen belastet, können wir die Nacherfüllung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Nacherfüllung oder der Verspätung der Wahl des Gewährleistungsrechts oder im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrage oder Minderung verlangen. Die Geltendmachung des jeweiligen Rechts hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
  5. Wir übernehmen keine Garantie und Haftung dafür, dass sich die bestellte Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet und dass sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet und verarbeitet werden kann. Vielmehr ist es ausschließlich Sache des Bestellers, dies vor der Verwendung und Verarbeitung auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten zu erproben. Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes dar.
  6. Eine Gewährleistung für natürlichen Verschleiß ist ebenso ausgeschlossen wie eine solche für Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, Fehlbedienung oder aufgrund falscher Lagerung des Bestellers entstehen.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  10. Sofern nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  11. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes an den Besteller oder einen bestimmungsgemäßen Dritten.
  12. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden aus § 823 BGB.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Besteller den Kaufpreis für die gelieferte Ware und alle sonstigen jeweils noch bestehenden Zahlungsverpflichtungen aus dieser Geschäftsverbindung beglichen hat.
  2. Der Besteller ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen oder sie zu verarbeiten, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus der Geschäftsverbindung zeitgerecht nachkommt.
  3. Der Besteller tritt zur Sicherung bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Kunden bestehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte und der Umsatzsteuer an uns ab. Verarbeitung und Umbildung der gelieferten Vorbehaltsware erfolgen stets für uns, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilig auf uns zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung übergeht.
  4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die dem Eigentumsvorbehalt unterstehen, ist dem Besteller in jedem Fall untersagt.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. durch Pfändungen, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum schriftlich hinzuweisen und uns davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder der Verletzung einer Pflicht nach Abs. 5 sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand herauszuverlangen.
  7. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ordnungsgemäß nachkommt und solange keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich einschränken. Liegen die Vorraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so können wir verlangen, dass der Besteller uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen an uns übergibt und dem Schuldner die Abtretung schriftlich anzeigt. Die Abtretungsanzeige an den Schuldner können wir auch selbst vornehmen.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert aller bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungsbeträge und die Entgelte für Nebenleistungen sind vom Besteller spätestens nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Gesetzliche Verzugstatbestände bleiben darüber hinaus unberührt.
  2. Scheck- und Wechselhereingaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf stets einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet, die sofort zu begleichen sind.
  3. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er unsere Forderungen während des Verzuges mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Dabei behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  4. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich einschränken, sind wir berechtigt und der Besteller entsprechend verpflichtet, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
  5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist durch den Besteller nur dann zulässig, wenn dessen Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 Sonstiges

  1. Vom Besteller beschafftes Material ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge.
  2. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden dem Besteller in jedem Falle berechnet, auch wenn kein Auftrag erteilt wird.
  3. Sollen uns übergebene Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder sonstige Gefahren versichert werden, so hat sich hierfür ausschließlich der Besteller auf seine Kosten zu sorgen.
  4. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden vom Besteller infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der Duden in seiner jeweils letzten Auflage maßgebend.
  5. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen oder Korrekturen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich unsere Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes in jedem Falle zu Lasten des Bestellers.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ist der Ort des Lieferwerkes.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, das keine Anwendung findet.
  4. Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel bzw. des unwirksamen Teils einer Klausel gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Klausel oder dem unwirksamen Teil verfolgten Zweck am nächsten kommt.



     



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